Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung

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Arbeitgeber innerhalb der EU werden dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter komplett zu erfassen.

Was in Staaten wie Österreich oder der Schweiz bereits seit Jahren gesetzlich verpflichtend ist, wird nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für alle EU-Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Rückzuführen ist das Urteil auf die Klage einer spanischen Gewerkschaft. Diese wollte einen Ableger der Deutschen Bank dazu verpflichten, die täglichen Stunden der Mitarbeiter aufzuzeichnen um die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen.

Demnach wird z. B. das in Deutschland gängige Modell der „Vertrauensarbeitszeit“ der Vergangenheit angehören. Zukünftig sollen nicht mehr nur die Überstunden, sondern alle täglich geleisteten Arbeitsstunden systematisch erfasst werden. So ist es möglich, die Rechte der Arbeitnehmer – wie etwa die Einhaltung vorgesehener Ruhezeiten und die wöchentliche Höchstarbeitszeit – durchzusetzen, argumentiert der EuGH. Auf welche Art und Weise die Erfassung durchgeführt werden muss, ist im Zuge der Verabschiedung eines entsprechenden Arbeitszeitgesetzes vom jeweiligen Mitgliedsstaat festzulegen.

Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ (Auszug Pressemitteilung Nr 61/19)

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